Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Gebäudereinigung, Gartenpflege und Winterdienst

Stand: 10/2026 · Fassung 1.1

§ 1 Anbieter, Geltungsbereich, Einbeziehung

(1) Anbieter der nachstehend geregelten Leistungen ist Oliver Wedemeyer, handelnd unter Immobilienbetreuung Wedemeyer, Stolzenbergring 16, 30657 Hannover (nachfolgend „Anbieter“). Telefon +49 163 8383836, E-Mail info@iw-hannover.de, Umsatzsteuernummer 25/147/04418. Zuständige Kammer: Industrie- und Handelskammer Hannover.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Anbieter und seinen Kunden über Gebäude- und Unterhaltsreinigung, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst sowie damit zusammenhängende Leistungen, gleich ob es sich um Dauerverträge oder um einmalige Aufträge handelt.

(3) Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Wohnungseigentümergemeinschaften gelten als Verbraucher, sofern ihnen mindestens ein Verbraucher angehört und der Vertrag der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dient.

(4) Einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen gelten ausdrücklich nur gegenüber Unternehmern. Sie sind als solche gekennzeichnet. Gegenüber Verbrauchern gelten ergänzend und vorrangig die Sonderregelungen in § 14.

(5) Diese Bedingungen gelten in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Der Anbieter übermittelt sie dem Kunden spätestens mit dem Angebot in Textform oder macht sie ihm in zumutbarer Weise zugänglich. Gegenüber Unternehmern gelten sie im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für künftige Verträge, ohne dass es einer erneuten Übermittlung bedarf.

(6) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote sind, wenn nichts anderes angegeben ist, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig.

(2) Der Vertrag kommt zustande durch eine Auftragsbestätigung des Anbieters in Textform oder durch die Aufnahme der Leistungsausführung durch den Anbieter.

(3) Angaben in Angeboten beruhen auf den vom Kunden mitgeteilten Objektdaten oder auf einer Ortsbesichtigung. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse erheblich davon ab, kann der Anbieter eine Anpassung von Leistungsumfang und Vergütung verlangen; kommt eine Einigung nicht zustande, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten, soweit mit der Ausführung noch nicht begonnen wurde.

(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform; das gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Unberührt bleiben individuell ausgehandelte Vereinbarungen im Sinne des § 305b BGB.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Art, Umfang, Turnus und Ausführungszeiten der Leistungen ergeben sich aus dem Einzelvertrag und dem als Anlage beigefügten Leistungsverzeichnis. Bei Widersprüchen gilt die Rangfolge: Einzelvertrag, Leistungsverzeichnis, diese Bedingungen.

(2) Die rechtliche Einordnung der Leistung als Dienst- oder Werkvertrag richtet sich nach ihrem tatsächlichen Inhalt. Reinigungsleistungen sind in der Regel Werkleistungen, weil ein Reinigungserfolg geschuldet ist.

(3) Der Anbieter bestimmt die eingesetzten Kräfte, Geräte und Reinigungsmittel im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs nach billigem Ermessen. Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz bestimmter Personen besteht nicht.

(4) Der Anbieter darf zur Leistungserbringung Subunternehmer einsetzen. Für deren Verhalten haftet er wie für eigenes Verhalten.

(5) Gegenüber Unternehmern gilt: Fällt ein vereinbarter Ausführungstag auf einen gesetzlichen Feiertag am Ort des Objekts, entfällt die Leistung an diesem Tag ersatzlos; ein Anspruch auf Nachholung oder Minderung der vereinbarten Pauschalvergütung besteht nicht, sofern im Jahresdurchschnitt die vereinbarte Anzahl von Einsätzen erreicht wird.

(6) Zusatzleistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs bedürfen einer gesonderten Beauftragung in Textform; E-Mail genügt. Sie werden nach den vereinbarten Stundensätzen zuzüglich Material abgerechnet.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat die für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen unentgeltlich zu schaffen. Dazu gehören insbesondere:

  • ungehinderter Zugang zu den zu bearbeitenden Flächen zu den vereinbarten Zeiten;
  • die Bereitstellung von Strom und Wasser in erforderlichem Umfang;
  • eine Abstellmöglichkeit für das Einsatzfahrzeug in zumutbarer Nähe zum Objekt;
  • die Benennung eines Ansprechpartners nebst Erreichbarkeit;
  • Hinweise auf Besonderheiten des Objekts, insbesondere auf empfindliche Oberflächen und Bodenbeläge, auf im Boden verlegte Leitungen, Bewässerungs- und Beleuchtungsanlagen sowie auf schützenswerte Pflanzen;
  • die Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, insbesondere nach der Baumschutzsatzung.

(2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann die Leistung deshalb nicht oder nur mit Mehraufwand erbracht werden, gelten die gesetzlichen Regelungen über den Annahmeverzug (§§ 293 ff., 642 BGB). Der Anbieter kann die für den Termin vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen sowie den nachgewiesenen Mehraufwand verlangen. Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend.

(3) Vereinbarte Termine kann der Kunde bis zwei Werktage vor dem Termin kostenfrei in Textform absagen. Bei späterer Absage gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 5 Schlüssel und Zutritt

(1) Werden dem Anbieter Schlüssel, Transponder oder Zugangscodes überlassen, erfolgt die Übergabe und die Rückgabe ausschließlich gegen ein von beiden Seiten unterzeichnetes Protokoll, das Anzahl und Bezeichnung der Schlüssel ausweist. Gegenüber Unternehmern gilt: Fehlt ein Protokoll, gilt die Anzahl der Schlüssel laut Aufzeichnung des Anbieters, sofern der Kunde nicht etwas anderes nachweist.

(2) Der Anbieter verwahrt überlassene Schlüssel gesichert und getrennt von Angaben, die eine Zuordnung zum Objekt ermöglichen. Schlüssel werden nicht mit Objekt- oder Adressangaben gekennzeichnet. Eine Weitergabe erfolgt nur an die mit der Leistungserbringung betrauten Mitarbeiter und Subunternehmer.

(3) Den Verlust eines Schlüssels zeigt der Anbieter dem Kunden unverzüglich an. Der Kunde entscheidet über die zu treffenden Maßnahmen und stimmt sie mit dem Anbieter ab.

(4) Für Schäden aus dem Verlust überlassener Schlüssel haftet der Anbieter nach den allgemeinen Regelungen des § 12. Die Haftung ist, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auf die nachweislich entstandenen Kosten für die Anfertigung eines Ersatzschlüssels beschränkt. Der Austausch einer Schließanlage oder einzelner Schließzylinder ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der verlorene Schlüssel nicht gekennzeichnet ist und keine Rückschlüsse auf das Objekt oder die Anschrift zulässt. Ist ein Austausch ausnahmsweise erforderlich, weil der Schlüssel dem Objekt zuordenbar ist und eine konkrete Gefahr des Missbrauchs besteht, ist die Haftung außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf die Deckungssumme der vom Anbieter unterhaltenen Schlüsselverlustversicherung je Schadensfall beschränkt.

(5) Der Kunde teilt dem Anbieter vor Übergabe der Schlüssel mit, wenn die Kosten für den Austausch der Schließanlage die Deckungssumme der Schlüsselverlustversicherung voraussichtlich übersteigen. In diesem Fall vereinbaren die Parteien eine Erhöhung der Versicherungsdeckung gegen Erstattung der Mehrprämie oder eine abweichende Regelung der Schlüsselübergabe. Die Deckungssumme teilt der Anbieter auf Verlangen mit.

(6) Bei Beendigung des Vertrages gibt der Anbieter alle überlassenen Schlüssel unverzüglich gegen Protokoll zurück. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Forderungen besteht insoweit nicht. Ist ein Schlüssel verloren gegangen, gelten die Absätze 3 und 4.

§ 6 Winterdienst

(1) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten, soweit Winterdienst ausdrücklich vereinbart ist. Die zu räumenden und zu streuenden Flächen ergeben sich aus einem als Anlage beigefügten Lageplan oder einer Flächenaufstellung.

(2) Der Anbieter erbringt den Winterdienst innerhalb der nach der einschlägigen kommunalen Satzung maßgeblichen Zeiten. Die Räum- und Streupflicht besteht nur bei Schnee- und Eisglätte und nur, soweit und sobald ein Einsatz nach der Verkehrssicherungspflicht geboten ist.

(3) Bei anhaltendem Schneefall, Eisregen oder gefrierendem Regen schuldet der Anbieter keinen lückenlos schnee- und eisfreien Zustand. Räum- und Streumaßnahmen sind in diesen Fällen erst nach Ende des Niederschlags oder, bei länger andauerndem Niederschlag, in angemessenen Abständen geschuldet.

(4) Der Kunde überträgt dem Anbieter die Räum- und Streupflicht für die vereinbarten Flächen im vereinbarten Umfang. Dem Kunden ist bekannt, dass die Übertragung ihn nicht vollständig von seiner Verkehrssicherungspflicht befreit, sondern eine Auswahl- und Überwachungspflicht bei ihm verbleibt. Flächen, Zeiten und Umfang außerhalb der Vereinbarung verbleiben in der Verantwortung des Kunden.

(5) Gestreut wird mit abstumpfenden Mitteln. Auftausalz wird nur eingesetzt, soweit dies nach den kommunalen Vorschriften zulässig ist oder der Kunde es ausdrücklich verlangt und die Zulässigkeit verantwortet.

(6) Die Vergütung erfolgt als Saisonpauschale oder nach Einsätzen gemäß Vereinbarung. Bei Saisonpauschale besteht der Vergütungsanspruch unabhängig von der Zahl der tatsächlichen Einsätze.

(7) Der Kunde teilt dem Anbieter besondere Gefahrenstellen (zum Beispiel Gefälle, Rampen, Treppen und Tiefgaragenzufahrten) vor Vertragsbeginn in Textform mit. Unterlässt er dies und war die Gefahrenstelle für den Anbieter nicht erkennbar, sind Ansprüche des Kunden insoweit ausgeschlossen, außer in den Fällen des § 12 Absatz 1.

§ 7 Gartenpflege

(1) Ausführungstermine der Gartenpflege stehen unter dem Vorbehalt geeigneter Witterung. Bei Frost, Dauerregen, Sturm oder geschlossener Schneedecke kann der Anbieter Termine verschieben. Er informiert den Kunden hierüber und holt die Leistung zum nächstmöglichen geeigneten Zeitpunkt nach. Bei Pauschalvergütung führt eine solche Verschiebung nicht zu einer Minderung, soweit die Leistung innerhalb der Vegetationsperiode nachgeholt wird.

(2) In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September dürfen Hecken, lebende Zäune und Gebüsche nach § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Zulässig bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses. Der Anbieter ist berechtigt und verpflichtet, entsprechende Aufträge in diesem Zeitraum abzulehnen oder zu verschieben.

(3) Für Baumfällungen und stärkere Rückschnitte ist der Kunde für das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen nach der Baumschutzsatzung verantwortlich. Der Anbieter kann die Ausführung bis zur Vorlage des Genehmigungsnachweises verweigern; Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Entsorgung von Grünschnitt, Laub und sonstigen Abfällen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Sie wird nach Volumen oder Gewicht zuzüglich der Entsorgungsgebühren abgerechnet.

(5) Für Schäden an im Boden verlegten Leitungen, Bewässerungs- oder Beleuchtungsanlagen haftet der Anbieter nicht, soweit der Kunde deren Lage nicht rechtzeitig mitgeteilt hat und die Lage für den Anbieter nicht erkennbar war.

(6) Werden Pflanzen vom Kunden gestellt oder der Standort von ihm vorgegeben, übernimmt der Anbieter keine Gewähr für das Anwachsen und die weitere Entwicklung der Pflanzen.

§ 8 Vergütung und Preisanpassung

(1) Es gelten die im Einzelvertrag vereinbarten Preise. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Bei Dauerverträgen wird eine monatliche Pauschale vereinbart. Sie ist unabhängig von der Zahl der Einsätze im jeweiligen Monat zu zahlen, solange die vereinbarte Jahresleistung erbracht wird.

(3) Zusatzleistungen werden nach den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet. Angefangene Viertelstunden werden anteilig berechnet. Fahrtkosten und Material werden gesondert ausgewiesen.

(4) Preisanpassung bei Dauerverträgen. Der Anbieter ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung einmal je Kalenderjahr, frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn, anzupassen, wenn und soweit sich die Lohnkosten aufgrund einer Änderung der Mindestlöhne nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk oder aufgrund einer Änderung des gesetzlichen Mindestlohns ändern. Dabei gilt:

  • Der Anbieter kündigt die Anpassung spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an und legt die Berechnung offen.
  • Übersteigt die Anpassung elf Prozent der bisherigen Vergütung, kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung außerordentlich in Textform kündigen. Auf dieses Recht weist der Anbieter in der Ankündigung hin.

(5) Weitergehende Preisanpassungen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Kunden.

§ 9 Zahlungsbedingungen

(1) Bei Dauerverträgen rechnet der Anbieter jährlich ab. Die Vergütung ist ohne Abzug als Abschlagszahlung monatlich zum 15. des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Gegenüber Unternehmern gelten wiederkehrende Reinigungsleistungen als vertragsgemäß erbracht, wenn nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Ausführung eine Mängelanzeige in Textform (Brief, E-Mail oder WhatsApp) eingeht. Gegenüber Verbrauchern gilt § 14 Absatz 3.

(2) Bei einmaligen Werkleistungen wird die Vergütung mit der Abnahme und dem Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung fällig. Bei Aufträgen mit einem Nettoauftragswert über 2.000,- Euro kann der Anbieter Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Leistungsstand verlangen (§ 632a BGB).

(3) Für den Eintritt des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gegenüber Verbrauchern tritt Verzug ohne Mahnung frühestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein und nur, wenn in der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen wurde (§ 286 Absatz 3 BGB).

(4) Im Verzugsfall schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Gegenüber Unternehmern kann der Anbieter zusätzlich die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von 40 Euro verlangen; sie wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet. Für jede Mahnung und jede vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift kann der Anbieter die tatsächlich entstandenen Kosten verlangen; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht; gegenüber Verbrauchern gilt diese Beschränkung nicht.

(6) Gerät der Kunde mit mindestens zwei Monatsraten oder einem Betrag von mehr als 500 Euro in Verzug, kann der Anbieter die Leistungen nach vorheriger Ankündigung in Textform und Ablauf einer Frist von fünf Werktagen vorübergehend einstellen. Ausgenommen hiervon sind Leistungen, die der Verkehrssicherung dienen, insbesondere der Winterdienst; diese werden weiter erbracht und gesondert abgerechnet.

(7) Die Zahlung erfolgt unbar. Der Anbieter weist die Arbeitskosten in der Rechnung gesondert aus, damit Privatkunden die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG in Anspruch nehmen können.

§ 10 Abnahme bei Werkleistungen

(1) Bei einmaligen Werkleistungen zeigt der Anbieter die Fertigstellung an. Der Kunde nimmt die Leistung innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige ab, sofern die Leistung vertragsgemäß erbracht ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Verweigert der Kunde die Abnahme innerhalb der Frist nach Absatz 1 nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Absatz 2 BGB). Ist der Kunde Verbraucher, tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Anbieter ihn zusammen mit der Fristsetzung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder nicht begründeten Abnahmeverweigerung hingewiesen hat.

(3) Auf Verlangen einer Partei wird die Abnahme förmlich unter Aufnahme eines Protokolls durchgeführt.

(4) Bei Dauerverträgen über wiederkehrende Reinigungs- oder Pflegeleistungen findet eine förmliche Abnahme nicht statt. Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich ausschließlich nach § 9 Absatz 1.

§ 11 Mängel

(1) Der Kunde zeigt Mängel dem Anbieter in Textform an und beschreibt sie so, dass eine Zuordnung und Prüfung möglich ist.

(2) Gegenüber Unternehmern gilt: Offensichtliche Mängel sind bei wiederkehrenden Reinigungsleistungen innerhalb von 48 Stunden, im Übrigen innerhalb von sieben Werktagen nach Ausführung der Leistung, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung insoweit als vertragsgemäß erbracht. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(3) Der Anbieter erhält Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei wiederkehrenden Reinigungsleistungen erfolgt die Nacherfüllung durch Wiederholung der beanstandeten Leistung, in der Regel innerhalb von drei Werktagen.

(4) Gegenüber Unternehmern gilt: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme, bei wiederkehrenden Leistungen ab der jeweiligen Ausführung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für Leistungen an einem Bauwerk; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 12 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Anbieters, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, soweit eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und der Höhe nach auf die in Absatz 6 genannte Deckungssumme begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters ausgeschlossen.

(4) Unberührt bleiben die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels und die Haftung aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

(6) Der Anbieter unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000,- Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie eine Schlüsselverlustversicherung für Schäden aus dem Verlust überlassener Schlüssel. Tätigkeitsschäden sind eingeschlossen. Der Versicherungsnachweis, aus dem sich die jeweilige Deckungssumme ergibt, wird dem Kunden auf Verlangen vorgelegt.

(7) Schäden hat der Kunde dem Anbieter unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis, in Textform anzuzeigen und dem Anbieter und seinem Versicherer Gelegenheit zur Besichtigung zu geben. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

§ 13 Laufzeit und Kündigung

(1) Dauerverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine im Einzelvertrag vereinbarte Mindestlaufzeit beträgt höchstens 24 Monate.

(2) Gegenüber Unternehmern gelten für die ordentliche Kündigung folgende Fristen:

  • Treppenhaus- und Unterhaltsreinigung: sechs Wochen zum Ende eines Kalenderquartals;
  • Gartenpflege: drei Monate zum Ende eines Kalenderquartals;
  • Winterdienst: drei Monate zum Ende der Wintersaison am 30. April;
  • sonstige Dauerleistungen: vier Wochen zum Monatsende.

(3) Gegenüber Verbrauchern gilt abweichend § 14 Absatz 2.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug des Kunden mit mindestens zwei Monatsraten, bei wiederholter Verletzung von Mitwirkungspflichten trotz Abmahnung sowie bei nachhaltiger Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden.

(5) Bei Werkverträgen bleibt das Recht des Kunden zur jederzeitigen Kündigung nach § 648 BGB unberührt. In diesem Fall behält der Anbieter den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs; es wird widerleglich vermutet, dass ihm fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung zustehen.

(6) Jede Kündigung bedarf der Textform.

(7) Mit Beendigung des Vertrages gibt der Kunde dem Anbieter überlassene Arbeitsmittel, Geräte und Unterlagen des Anbieters unverzüglich zurück. Für Schlüssel und Zugangsmittel des Kunden gilt § 5 Absatz 6.

§ 14 Sonderregelungen für Verbraucher

(1) Ist der Kunde Verbraucher, gehen die Regelungen dieses Paragraphen entgegenstehenden Bestimmungen dieser Bedingungen vor.

(2) Laufzeit und Kündigung. Dauerverträge sind mit einer Frist von einem Monat kündbar. Eine vereinbarte Erstlaufzeit beträgt höchstens 24 Monate. Verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Erstlaufzeit, geschieht dies stillschweigend auf unbestimmte Zeit; der Verbraucher kann ihn dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.

(3) Mängel. Eine Pflicht zur Anzeige von Mängeln innerhalb bestimmter Fristen besteht nicht. § 11 Absatz 2 findet keine Anwendung. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen; § 11 Absatz 4 findet keine Anwendung. Der Anbieter bittet gleichwohl um eine zeitnahe Mitteilung, damit Beanstandungen schnell behoben werden können.

(4) Preise. Alle gegenüber Verbrauchern angegebenen Preise sind Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(5) Vertragsstrafen. § 15 findet keine Anwendung.

(6) Gerichtsstand. § 18 Absatz 3 findet keine Anwendung; es gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(7) Widerrufsrecht. Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Über dieses Recht, seine Ausübung und seine Folgen wird der Verbraucher gesondert vor Vertragsschluss in Textform belehrt. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular sind dieser Fassung als Anlage beigefügt und Bestandteil des Vertrages.

(8) Feiertage. § 3 Absatz 5 findet keine Anwendung. Fällt ein Ausführungstag auf einen gesetzlichen Feiertag, wird die Leistung zeitnah nachgeholt; ist dies nicht möglich, mindert sich eine vereinbarte Pauschalvergütung anteilig.

§ 15 Abwerbeverbot (nur gegenüber Unternehmern)

(1) Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Vertragsende Mitarbeiter des Anbieters, die im Rahmen dieses Vertrages eingesetzt waren, nicht aktiv abzuwerben.

(2) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen des betroffenen Mitarbeiters, höchstens jedoch 5.000,- Euro. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; die Vertragsstrafe wird angerechnet.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mitarbeiter sich aus eigenem Antrieb ohne Zutun des Kunden auf eine allgemein ausgeschriebene Stelle bewirbt.

§ 16 Verschwiegenheit und Datenschutz

(1) Der Anbieter behandelt alle ihm im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bekannt gewordenen Verhältnisse des Objekts und seiner Bewohner vertraulich und verpflichtet die eingesetzten Mitarbeiter und Subunternehmer entsprechend.

(2) Personenbezogene Daten verarbeitet der Anbieter ausschließlich zur Durchführung des Vertrages und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter https://www.iw-hannover.de/datenschutz/.

(3) Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung.

§ 17 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Anbieter die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Streik und Aussperrung, sofern diese Ereignisse nicht vorhersehbar waren und vom Anbieter nicht zu vertreten sind.

(2) Für die Dauer der Behinderung entfällt der Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen anteilig.

(3) Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, kann jede Partei den Vertrag in Textform kündigen. Weitergehende Ansprüche wegen der höheren Gewalt bestehen nicht; § 12 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur insoweit, als dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht entzogen wird.

(2) Erfüllungsort für die Leistungserbringung ist das im Vertrag genannte Objekt. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Anbieters.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Hannover. Der Anbieter bleibt berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(4) Der Anbieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.